Aufbewahrung von Schusswaffen (Feuerwaffen) §36 WaffG
Am 06. Juli 2017 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes in Kraft getreten, das eine umfassende Neuregelung und Verschärfung der bisherigen Regelungen der Aufbewahrung beinhaltet.
Die bisher in § 36 WaffG enthaltenen konkreten Regelungen zu den Waffenschränken werden aufgehoben und aufgrund einer Verordnungsermächtigung nunmehr in § 13 AWaffV behandelt, der künftig im Detail regelt, wie Waffen und Munition aufzubewahren sind. Im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass Waffen ungeladen aufzubewahren sind.
Damit sind die bisherigen A- und B-Schränke nach VDMA 24992 ab Inkrafttreten des Gesetzes bei einem Neuerwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen künftig nur noch im Rahmen der Besitzstandsregelung zur Aufbewahrung zugelassen.