SSV Falke   Königshoven 1957 e.V.
 Scheiben-Schützen-Verein 
 

Erweiterte Befugnisse der Waffenbehörde beim 

Verdacht der Unzuverlässigkeit
Die Waffenbehörde darf seit dem 31.10.2024 Waffen und Munition vorläufig sicherstellen, wenn:
1. der bloße Verdacht besteht, dass Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung fehlen.
2. es tatsächliche Anhaltspunkte gibt, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht.
Die vorläufige Sicherstellung ist auf sechs Monate befristet.
Einige Verbände halten diese Regelung wegen der langen Frist von sechs Monaten für verfassungswidrig.
Da auf Grund eines Verdachts der Unzuverlässigkeit erheblich in Grundrechte eingegriffen wird, müsste es der Behörde zuzumuten sein, alle Hebel in Bewegung zu setzen, um schnell Klärung zu schaffen und den Grundrechtseingriff so weit wie möglich zu begrenzen.
Der Zeitraum von sechs Monaten ist dagegen länger als eine normale Zuverlässigkeits- prüfung dauert.
Die Regelung sei auch wegen der niedrigen Eingriffsschwelle für die Behörde problematisch.
Es gab in der Vergangenheit bereits mehrfach Fälle, in denen Behörden die Zuverlässigkeit zunächst aberkannt haben - allein auf Grund von Beschuldigungen, die sich dann als unhaltbar herausstellten.
Wem auf Grund dieser Neuregelung Waffen und Munition seitens der Behörden
vorläufig abgenommen werden, sollte sich juristischen Beistand suchen.


§ 46 Abs. 4 WaffG   (Auszug aus dem Gesetzestext)


Die zuständige Behörde kann darüber hinaus für die Dauer der Prüfung von Rücknahme oder Widerruf Erlaubnisurkunden sowie Waffen oder Munition für einen Zeitraum von sechs Monaten sofort vorläufig sicherstellen,


1. sofern Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Personen, denen eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt worden ist, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung besitzen, und


2. soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender 

Rechtsgüter droht.


Zurück